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Satzung

Übersicht:

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  2. Zweck des Fachverbandes
  3. Gliederung des Fachverbandes
  4. Mitgliedschaft
  5. Antrag auf Mitgliedschaft
  6. Rechte der Mitglieder
  7. Pflichten der Mitglieder
  8. Beendigung der Mitgliedschaft
  9. Organe des Fachverbandes
  10. Der Vorsitzende
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Ausschüsse
  4. Geschäftsführer
  5. Mitgliedsbeiträge
  6. Eigentumsrechtliche Verpflichtung
  7. Rechnungslegung
  8. Auflösung
  9. Inkrafttreten

Artikel 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e.V. ist eine Vereinigung der Hersteller von Schlössern, Beschlägen und verwandten Erzeugnissen in der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Name des Fachverbandes lautet:

  3.  
              Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie e.V.
     
    Der Fachverband ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB.
  4. Der Sitz des Fachverbandes ist Velbert.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2 - Zweck des Fachverbandes

  1. Der Fachverband hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen der Schloss- und Beschlagindustrie auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet zu wahren und zu fördern.
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird der Fachverband
    1. die Interessen der Schloss- und Beschlagindustrie gegenüber allen zuständigen Stellen vertreten,
    2. den zuständigen Stellen Vorschläge für seine Fachgebiete unterbreiten und die Auskünfte erteilen, die von den zuständigen Stellen erbeten werden.
  3. Der Zweck des Fachverbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Satzungszweck ist die Wahrnehmung der aus der unternehmerischen Tätigkeit der Hersteller von Schlössern, Beschlägen und verwandten Erzeugnissen erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen.
     
    Der Fachverband versteht sich als Berufsverband im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes. Der Fachverband betätigt sich nicht parteipolitisch.
     
    Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Durchführung oder Begleitung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Normungsarbeit auf nationaler und internationaler Ebene, sowie durch die Einrichtung einer zentralen Datendatei.
     
    Der Fachverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes.
     
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 3 - Gliederung des Fachverbandes

  1. Der Fachverband gliedert sich nach Bedarf in Fachabteilungen und Arbeitsgemeinschaften. Eine Gliederung in Fachabteilungen und Arbeitsgemeinschaften erfolgt auf Antrag von Industriezweigen durch den Vorstand. Die Fachabteilungen wählen mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; sie können bis zu drei weitere Personen wählen, die gemeinsam mit dem Vorsitzenden den Fachabteilungsausschuss bilden. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Fachabteilungen haben keine eigene Geschäftsstelle. Für die Arbeiten der Fachabteilungen legt der Vorstand des Fachverbandes Richtlinien fest, an die die Fachabteilungen gebunden sind.
  3. Die Fachabteilungen sind verpflichtet, bei Wahrnehmung etwaiger wirtschaftlicher Sonderinteressen in Übereinstimmung mit dem Fachverband zu handeln und dessen Richtlinien zu beachten.

Artikel 4 -Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie steht jedem Hersteller von Schlössern, Beschlägen und verwandten Erzeugnissen in der Bundesrepublik Deutschland offen.
  2. Unternehmen, die die Aufgaben des Fachverbandes insgesamt unterstützen wollen und die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft beim Fachverband gemäß Ziffer 1 nicht erfüllen, können Fördermitglieder des Fachverbandes werden.

Artikel 5 - Antrag auf Mitgliedschaft

  1. Der Antrag, Mitglied des Fachverbandes zu werden, muss formlos schriftlich bei der Geschäftsführung des Fachverbandes eingereicht werden.
  2. Der Antragsteller muss auf Anforderung alle Auskünfte geben, die notwendig sind, um über den Aufnahmeantrag entscheiden zu können.
  3. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des Fachverbandes.

Artikel 6 - Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Fachverbandes haben die gleichen Rechte.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen des Fachverbandes teilzunehmen. Sie erfahren Rat und Unterstützung in allen in das Arbeitsgebiet des Fachverbandes fallenden Angelegenheiten.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
  4. Die gesetzlichen Vertreter oder Prokuristen jedes Mitgliedunternehmens können zum Vorsitzenden, in den Vorstand oder in einen Ausschuss gewählt werden.

Artikel 7 - Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Fachverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind an die Bestimmungen der Satzung des Fachverbandes gebunden. Sie sind verpflichtet, die in Übereinstimmung mit der Satzung getroffenen Entscheidungen des Fachverbandes auszuführen.
  3. Es können von den Mitgliedern Informationen verlangt werden, soweit diese für die Förderung der gemeinsamen Interessen notwendig sind.

Artikel 8 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Kündigung, die durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ausgesprochen wird,
    2. durch Ausschluss aufgrund eines vom Vorstand gefassten Beschlusses, z.B. bei grober Verletzung der Satzung, aus sonstigen wichtigen Gründen oder bei Nichtzahlung von Beiträgen und Umlagen trotz wiederholter Mahnung.
       
      Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, deren Entscheidung endgültig ist.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Fachverband. Alle Rechte und Ansprüche an das Vermögen des Fachverbandes erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

Artikel 9 - Organe des Fachverbandes

  1. Die Organe des Fachverbandes sind:
    1. der Vorsitzende und bis zu drei stellvertretende Vorsitzende,
    2. der Vorstand,
    3. die Mitgliederversammlung.
  2. Alle Personen, die in ein Organ des Fachverbandes gewählt werden, sind ehrenamtlich tätig.

Artikel 10 - Der Vorsitzende

  1. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Diese bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  3. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandsitzungen ein und leitet diese.
  4. Der Vorsitzende hat die Innehaltung dieser Satzung sowie die Durchführung der Beschlüsse der Organe des Fachverbandes zu überwachen.
  5. In wichtigen Angelegenheiten, mit Ausnahme von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen, die von der Entscheidung des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung abhängen und mit der nicht bis zur nächsten Sitzung dieser Gremien gewartet werden kann, ist der Vorsitzende berechtigt, gemeinsam mit seinen Stellvertretern sofort zu handeln. Über die getroffenen Maßnahmen ist in den jeweiligen Gremien zu berichten.

Artikel 11 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Fachverbandes,
    2. den Vorsitzenden der Fachabteilungen,
    3. bis zu 10 weiteren Mitgliedern, um die sich der Vorstand durch Zuwahl für die Dauer von 2 Jahren ergänzt.
    Bei der Zuwahl sollen die zum Fachverband gehörenden Fachabteilungen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung angemessen berücksichtigt werden.
  2. Der Vorsitzende des Fachverbandes kann Persönlichkeiten, die nicht zum Vorstand gehören, an Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen lassen.
  3. Der Vorstand kann aus seinen Mitgliedern einen Vorstandsausschuss bilden, dem der Vorsitzende, seine Stellvertreter und bis zu 4 weitere vom Vorstand zu wählende Vorstandsmitglieder angehören. Der Vorstandsausschuss unterstützt den Vorsitzenden bei seinen Obliegenheiten gemäß Artikel 10. Der Vorstand kann dem Vorstandsausschuss bestimmte ihm obliegende Aufgaben übertragen.
  4. Der Vorstand hat Beschluss zu fassen über alle Angelegenheiten, die ihm nach der Satzung übertragen sind, insbesondere über
    1. den Haushaltsplan,
    2. den Erwerb und die Veräußerung von Grundvermögen und über sonstige, außerhalb des laufenden und üblichen Geschäftsbetriebes liegende vermögensrechtliche Geschäfte,
    3. die Bestellung des Geschäftsführers.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben Ausschüsse zu bilden und Einrichtungen zu schaffen.
  6. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand hat schriftlich abstimmen zu lassen, wenn ein Mitglied dieses beantragt. Wird in einer Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist eine Sitzung mit der gleichen Tagesordnung - innerhalb von 10 Tagen zu laden - in jedem Falle beschlussfähig.
  7. Eine Vorstandssitzung muss auf Verlangen von 1/3 seiner Mitglieder einberufen werden.
  8. Alle Mitglieder des Vorstandes unterliegen der Schweigepflicht hinsichtlich der Auskünfte, die sie gemäß Artikel 7, Ziffer 3, erhalten. Sie sind an diese Schweigepflicht auch nach Ablauf der Amtszeit gebunden.

Artikel 12 - Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird gebildet durch die Mitglieder des Fachverbandes.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, nicht später als 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres.
  3. Die Mitgliederversammlung hat über alle Angelegenheiten des Fachverbandes zu entscheiden, soweit diese nicht anderen Gremien übertragen sind.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter,
    2. Wahl der Delegierten und Vertreter in anderen Verbandsorganisationen,
    3. Wahl etwaiger Ausschüsse für besondere Aufgaben,
    4. Wahl zweier Rechnungsprüfer,
    5. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes, Entlastung des Vorsitzenden und des Vorstandes sowie der Geschäftsführung,
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ab dem kommenden Jahr sowie etwaiger Umlagen,
    7. Änderung der Satzung und der Beitragsordnung.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden auf Antrag des Vorsitzenden. Sie muss einberufen werden, wenn sie von 1/3 der Mitglieder des Vorstandes oder 10 Prozent der Gesamtmitgliederzahl gefordert wird.
  6. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen mit der Tagesordnung soll jedem Mitglied 3 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich zugestellt werden.
  7. Jeder Vorschlag, den die Mitglieder vor die Mitgliederversammlung zu bringen wünschen, muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. In diesem Fall ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  10. Anträge, die eine Änderung dieser Satzung beabsichtigen, können nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Stimmen in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung zum Beschluss erhoben werden. Eine Abstimmung kann auf schriftlichem Wege erfolgen. Der Antrag auf Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung gestanden haben. Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
  11. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten dies wünscht.
  12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer (Geschäftsführer) zu unterschreiben ist.

Artikel 13 - Ausschüsse

  1. Falls der Vorstand gemäß Artikel 11, Ziffer 5, Ausschüsse für besondere Aufgaben bildet, haben diese Ausschüsse für den Vorstand vorbereitende Aufgaben durchzuführen, soweit nichts anderes beschlossen worden ist.
  2. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Artikel 14 - Geschäftsführer

  1. Der Fachverband unterhält eine Geschäftstelle zur Führung der laufenden Geschäfte unter der Leitung eines Geschäftsführers.
  2. Es kann ein Stellvertreter des Geschäftsführers bestellt werden.
  3. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter sind im Rahmen der Satzung an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden und dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
  4. Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der Verbandsorgane und Einrichtungen mit beratender Stimme teil.
  5. Der Geschäftsführer ist ermächtigt, Geschäfte der laufenden Verwaltung und Dienstverträge im Rahmen des Haushalts abzuschließen. Er hat insoweit Vertretungsmacht im Sinne von § 30 BGB.

Artikel 15 - Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge entsprechend dem Einziehungsmodus nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von

4 Wochen zu entrichten

Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Umsätze sowie die Bemessung des Beitrages einschließlich Mindest- und Höchstbeitrag sind in der Beitragsordnung geregelt.

Artikel 16 - Eigentumsrechtliche Verpflichtung

Urkunden, die den Fachverband eigentumsrechtlich verpflichten, sind vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Artikel 17 - Rechnungslegung

  1. Eine ordentliche Rechnungslegung muss vom Vorstand vorgelegt werden.
  2. Der Vorstand muss einen Rechnungsabschluss für jedes Jahr der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und zur Erteilung der Entlastung vorlegen.
  3. Der vorzunehmende Rechnungsabschluss soll mindestens aus einer Bilanz sowie einem Nachweis über Einnahmen und Ausgaben bestehen. Sie müssen von den Rechnungsprüfern (Artikel 12, Ziffer 4d) bestätigt sein.

Artikel 18 - Auflösung

  1. Zur Auflösung des Fachverbandes und zur Verwendung des Vermögens ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Auflösung des Fachverbandes einschließlich Vermögensverwendung kann nur mit 3/4 der anwesenden Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung (Artikel 12, Ziffer 10) beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Fachverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Fachverbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben, die die gemeinsamen Interessen der Schloss- und Beschlagindustrie auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet fördern.

Artikel 19 - Inkrafttreten

Die Satzung ist am 17.05.1949 in Kraft getreten.

Der Fachverband wurde am 31.01.1951 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Velbert unter der Nr. 146 eingetragen und wird seit 1964 unter der Nr. 358 geführt.
 
Die am 30.07.1971 (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.04.1971), am 31.07.1987 (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.05.1987), am 06.08.1991 (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.04.1991) und am 02.09.2003 (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.05.2003) in das Vereinsregister des Amtsgerichts Velbert eingetragenen Satzungsänderungen wurden in dieser Ausgabe berücksichtigt.

Die Satzung des Fachverbandes als [PDF-Datei]

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